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Ärztehaftung

Von ärztlicher Aufklärungspflicht bis Fehlbehandlung: Die Haftung von Ärzten, Kranken-Personal, Krankentransportunternehmen, Krankenhausanstalten und Seniorenpflege wie auch -residenzen hat erst in den letzten Jahren größere Bedeutung in der Rechtspraxis erlangt. Die spanische Judikatur hat Richtlinien erarbeitet, die die Patientenstellung verbessert haben, wobei die Ansprüche der Patienten Schritt für Schritt ausgeweitet wurden. Neben dem selbstverständlichen Schmerzensgeld ist auch eine (auch nur vorübergehende) Verunstaltung zu entschädigen. Hinterbliebene können Unterhalt verlangen und seelisches Schmerzensgeld, ebenso wird Verdienstausfall zugesprochen, nicht aber entgangener Gewinn.

Die Rechtsprechung ist daher dazu übergegangen, als Haftungs-maßstab den Begriff des medizinischen „Behandlungsfehlers“ zu verwenden. Dieser Begriff ist weiter gefasst und bezieht sich nicht nur auf Heilbehandlungen im engeren Sinn, sondern auch auf Bereiche, wo noch keine anerkannten Regeln der Wissenschaft bestehen, z.B. plastische Chirurgie. Ein solcher medizinischer Behandlungsfehler liegt immer dann vor, wenn die notwendige Sorgfalt außer Acht gelassen wurde. Dabei werden nicht nur Fehler bei der Therapie, Anamnese, Diagnose, Vorsorge – Nachsorge bzw. Beratung-Aufklärung einbezogen, sondern auch die Verletzung von Organisations- und Aufsichtspflichten sowie fehlerhafte Überwachung der medizinischen Geräte etc.

Es gilt bei der Schadensforderung auch zu berücksichtigen, ob die Verletzung der Rechte des Patienten oder des zu Betreuenden von einer öffentlichen Anstalt oder von einem Privatunternehmen verursacht wurde. In vielen Fällen gelingt eine außergerichtliche Regelung. Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung hat der Geschädigte die Beweispflicht, Behandlungsfehler und Schäden zu beweisen. Es gibt aber Ausnahmen, wie z.B. bei der Verletzung der Aufklärungspflicht oder bei groben Behandlungsfehlern. In diesen Fällen hat der Arzt Beweismittel zu seiner Entlastung zu beschaffen.

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