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Amtspflicht

Die Amtspflicht ist eine Dienstpflicht des Beamten oder öffentlichen Angestellten (in Spanien = Functionario), bei Ministerien, Finanzämtern, Bauämtern, Rathäusern, die durch die Ausübung seines Amtes begründet wird. dazu zählen die Feuerwehr, Angestellte bei Gerichten (ausgenommen sind nur die Richter selbst) wie auch alle Polizisten und die Guardia Civil.

Der Begriff öffentl. Bediensteter wird ganz genau im spanischen Verwaltungsrecht und im Zivilrecht geregelt und ist eine Schutzvorschrift zu Gunsten von geschädigten Bürgern und Betroffenen, die durch fehlerhafte Ausübung der Amtspflichten einen Vermögensschaden erlitten haben.

Ehe der Betroffene oder Geschädigte die Justiz einschaltet, ist eine Dienstaufsichtsbeschwerde in Spanien meist konkreter, effektiver und schneller; im Gegensatz zu dem deutschen Verwaltungsgesetz (denn in der BRD ist eine Dienstaufsichtsbeschwerde bekanntlich form-, frist- und fruchtlos). In Spanien müssen alle Beschwerdepunkte innerhalb einer gesetzlichen Frist begründet beantwortet sein. Zu den Amtspflichten gehören ferner zuständigkeits- und verfahrensgemäßes Handeln, Verhältnis-mäßigkeit und Erteilung ordnungsgemäßer Auskünfte gegenüber Bürgern, und natürlich aus den ausländischen Bewohnern, was oft nicht durchgeführt wird. Alle Antragsgesuche und Schadens-ersatzansprüche sind gewissenhaft, förderlich, sachdienlich und in angemessener Frist zu bearbeiten und zu entscheiden. Liegen die Dienst-pflichtverletzungen schon länger zurück, kann sogar in vielen Fällen beim Verwaltungsgericht – bis zu acht oder 15 Jahren später – noch geklagt werden.